Gesundheits- und Krankenpfleger/in: Abschluss und heutige Pflege
Aktualisiert: 06.11.2026
Die ältere Berufsbezeichnung bleibt für vorhandene Erlaubnisse relevant. Hier erfährst du, wie sie zur heutigen generalistischen Pflege einzuordnen ist.
Der Beruf auf einen Blick
- Berufsfeld
- Gesundheit & Pflege
- Aufgaben und Tätigkeiten
- Gesundheits- und Krankenpfleger/in bezeichnet einen Abschluss nach dem früheren Krankenpflegegesetz. Er ist vom heutigen generalistischen Pflegeabschluss und vom bloßen Einsatzbereich Gesundheits- und Krankenpflege zu… Mehr erfahren
- Ausbildung und Einstieg
- Nach § 64 Pflegeberufegesetz bleiben die dort genannten Erlaubnisse nach dem früheren Krankenpflegegesetz unberührt. Sie gelten zugleich als Erlaubnis nach § 1 des Pflegeberufegesetzes. Für einen neuen Ausbildungsbeginn solltest… Einstiegswege ansehen
Was macht man in diesem Beruf?
Gesundheits- und Krankenpfleger/in bezeichnet einen Abschluss nach dem früheren Krankenpflegegesetz. Er ist vom heutigen generalistischen Pflegeabschluss und vom bloßen Einsatzbereich Gesundheits- und Krankenpflege zu unterscheiden. Ein ähnlicher Tätigkeitsbereich macht die Abschlussbezeichnungen nicht austauschbar.
Typische Aufgaben
Pflege umfasst das Ermitteln des individuellen Bedarfs, die Planung und Durchführung von Maßnahmen und die Bewertung der Ergebnisse. Dazu kommen Beratung und die Zusammenarbeit mit anderen an der Versorgung beteiligten Berufsgruppen. Für eine konkrete Stelle ist entscheidend, welche Patienten und Versorgungssituationen im jeweiligen Bereich betreut werden.
Skills und Tools
Bei einem vorhandenen Abschluss ist die genaue Erlaubnis die Grundlage. Ergänzend hilft die Darstellung deiner bisherigen Einsatzbereiche: Welche Pflegeprozesse hast du verantwortet und welche Erfahrungen bringst du in der Beratung und Zusammenarbeit mit? Prüfe besondere Anforderungen immer anhand der konkreten Stelle.
Ausbildung und Einstieg
Nach § 64 Pflegeberufegesetz bleiben die dort genannten Erlaubnisse nach dem früheren Krankenpflegegesetz unberührt. Sie gelten zugleich als Erlaubnis nach § 1 des Pflegeberufegesetzes. Für einen neuen Ausbildungsbeginn solltest du das aktuelle generalistische Ausbildungsangebot und dessen Abschluss prüfen, statt aus einer Anzeige mit altem Titel auf eine gleichnamige heutige Ausbildung zu schließen.
Bewerbungs- und Jobtipps
Verwende in der Bewerbung die Berufsbezeichnung deiner Erlaubnis. Beschreibe aktuelle Praxiserfahrung und abgeschlossene Weiterbildungen. Frage nach Station oder Fachbereich und danach, welche Aufgaben dir übertragen werden sollen. So bleibt dein Abschluss korrekt benannt und deine Eignung wird konkret nachvollziehbar.
Weitere Berufe in diesem Berufsfeld
- Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/in
- Fachkinderkrankenpfleger/in - Onkologie
- Fachkinderkrankenpfleger/in - Rehabilitation/Langzeitpflege
- Kinderkrankenschwester/-pfleger
Quellen und fachliche Grundlagen
- Pflegeberufegesetz § 64: Fortgeltung bisheriger Erlaubnisse (geprüft am 04.11.2026)
- Pflegeberufegesetz § 5: Ausbildungsziel (geprüft am 04.11.2026)
- Pflegeberufegesetz § 1: Führen der Berufsbezeichnung (geprüft am 04.11.2026)
Hinweis:
Die Inhalte dieser Seite dienen der allgemeinen Information und wurden mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt. Sie stellen keine individuelle Berufs-, Rechts- oder Karriereberatung dar. Angaben zu Aufgaben, Ausbildung, Zugangsvoraussetzungen, Gehalt oder Berufsaussichten sind unverbindliche Richtwerte und können je nach Region, Arbeitgeber, Qualifikation, Berufserfahrung sowie aufgrund gesetzlicher oder tariflicher Änderungen abweichen. Eine Gewähr für Aktualität, Vollständigkeit oder Richtigkeit der Inhalte wird nicht übernommen.
Die Inhalte dieser Seite dienen der allgemeinen Information und wurden mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt. Sie stellen keine individuelle Berufs-, Rechts- oder Karriereberatung dar. Angaben zu Aufgaben, Ausbildung, Zugangsvoraussetzungen, Gehalt oder Berufsaussichten sind unverbindliche Richtwerte und können je nach Region, Arbeitgeber, Qualifikation, Berufserfahrung sowie aufgrund gesetzlicher oder tariflicher Änderungen abweichen. Eine Gewähr für Aktualität, Vollständigkeit oder Richtigkeit der Inhalte wird nicht übernommen.
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