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Betriebsleiter/in - kaufmännisch

comp 9020 Klagenfurt,11.Bez.:St. Ruprecht - Deutschland
Betriebsleiter/in - kaufmännisch Arbeit ab 14.10.2026
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Beschreibung

Achtung: Gesamte Ausschreibung unter: https://www.ktn.gv.at/Service/Stellenausschreibungen/Details?id=224



Arbeitgeber: Amt der Kärntner Landesregierung
Dienstort: Klagenfurt am Wörthersee

Die Aufg...
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Arbeitgeber: Amt der Kärntner Landesregierung Abteilung 8 Umwelt, Wasser und Naturschutz

Achtung: Gesamte Ausschreibung unter: https://www.ktn.gv.at/Service/Stellenausschreibungen/Details?id=224



Arbeitgeber: Amt der Kärntner Landesregierung
Dienstort: Klagenfurt am Wörthersee

Die Aufgaben, ergeben sich aus der Geschäftseinteilung des Amtes der Kärntner Landesregierung (K-GEA), LGBl. Nr. 30/2026, und sind dies insbesondere Sachverständigen- und Behördentätigkeiten im Zusammenhang mit

* der Vollziehung umweltrelevanter Rechtsmaterien in den Umweltbereichen Luft, Wasser und Boden,
* Umweltinspektion, Umweltdaten und KAGIS,
* Schall-, Sicherheits- und Elektrotechnik,
* Geologie,
* Luftreinhaltung und Maschinenbau,
* Gewässerökologie und ökologische Gewässeraufsicht,
* Abfallwirtschaft und Altlasten,
* Naturschutz sowie Nationalparke und Biosphärenparke
* Koordination des Klimaschutzes sowie Nachhaltigkeit,
* Erhebung von Datengrundlagen (Monitoring) und deren Bewertung in den Bereichen der Gewässer (Oberflächen- und Grundwasser), der Luft und des Bodens.



Die Bewerber:innen für diese Planstelle haben nachzuweisen:

* abgeschlossenes technisches oder naturwissenschaftliches Studium (Diplom-, Magister-, Master- oder Doktoratsstudium);
* mehrjährige Praxis in leitender Funktion;
* mehrjährige einschlägige Erfahrung im Organisations- und Personalmanagement;
* mehrjährige einschlägige praktische Erfahrung bzw. Tätigkeit im Bereich des Umwelt- oder Natur- oder Klimaschutzes;
* umfassende Kenntnisse der einschlägigen Gesetzgebung im Umwelt-, Naturschutz- und Klimaschutzbereich;
* Praxis in der Erstellung von Fachgutachten.



Entsprechend den Bestimmungen des Kärntner Objektivierungsgesetzes, LGBl. Nr. 98/1992, in der geltenden Fassung, hat die Ausschreibung den Hinweis zu enthalten, dass gemäß § 16 Abs. 2a leg. cit. die erstmalige Betrauung mit einer Leitungsfunktion befristet auf die Dauer von fünf Jahren zu erfolgen hat. Eine weitere Betrauung mit der Leitungsfunktion im Anschluss daran (Weiterbestellung) hat befristet auf die Dauer von fünf Jahren zu erfolgen. Eine weitere Betrauung mit der Leitungsfunktion (Weiterbestellung) im Anschluss daran hat unbefristet zu erfolgen.

Bewerbungen müssen mit dem dafür vorgesehenen Bewerbungsformular unter https://portal.ktn.gv.at/Forms/AFS/PV19 erfolgen, in welchem die angestrebte Planstelle ausdrücklich angeführt wird.

Den Bewerbungen sind überdies folgende Unterlagen (in Kopie) unbedingt anzuschließen:

* Nachweis des Studienabschlusses;
* geeignete Nachweise über die Erfüllung sämtlicher oben angeführten Bedingungen und Voraussetzungen (beispielsweise Zeugnisse, Dienstverträge, etc.);
* Geburtsurkunde;
* Nachweis der österreichischen Staatsbürgerschaft.

Bewerbungen müssen, um in das Auswahlverfahren (Objektivierungsverfahren) miteinbezogen werden zu können, bis spätestens 29. Oktober 2026 einlangen.



Gemäß § 12 Abs. 2 des Kärntner Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2022 (K-LBlBG 2022), sind Bewerbungen von Frauen besonders erwünscht, da der Anteil von Frauen im Wirkungsbereich der Dienstbehörde für eine solche Funktion unter 50 Prozent liegt.



Es wird darauf hingewiesen, dass die Bewertung der Bewerbungsunterlagen einen Bestandteil der Beurteilung und damit der Reihung im Objektivierungsverfahren bildet. Ebenso werden eine schriftliche Arbeit und das Abschneiden in einem Hearing bewertet. Darüber hinaus fließt das Ergebnis eines psychologischen Persönlichkeitstests in die Bewertung bzw. in die Erstellung der Reihung mit ein.

Die Entlohnung erfolgt auf Grund der Bestimmungen des Kärntner Dienstrechtsgesetzes bzw. des Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetzes in Verbindung mit der Betragsanpassungs-Verordnung in der geltenden Fassung LGBl. Nr. 82/2025.

Es wird ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass ein Ersatz allfälliger Reisekosten oder Aufwendungen im Hinblick auf die Teilnahme am Objektivierungsverfahren nicht möglich ist.

Klagenfurt am Wörthersee, am 24. September 2026



Für die Kärntner Landesregierung:

MMag. Günther Wurzer, MBA MSc
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Ref-Nr.: 13826763
Aktualisiert: 13.10.2026
Quelle: Bundesagentur für Arbeit
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