Beschreibung
Für unsere Einrichtung Kita "Villa Wannewupp" in Löhne suchen wir zum frühestmöglichen Eintrittstermin eine Einrichtungsleitung Kita im Leitungssharing (m/w/d) Die Stelle umfasst 39,00 Std./W. und ist unbefristet. Die Eingruppierung erfolgt nach TV AWO NRW in der Entgeltgruppe S13. Leitung der Einrichtung mit bis zu 50 Kindern und 3 Gruppen inkl. Verantwortung für Qualitätssicherung, Administration und Budgetverwaltung Führung der Mitarbeiter*innen inkl. Personal- und Organisationentwicklung Steuerung, Kontrolle und Weiterentwicklung der Gesamtkonzeption des Erziehungs-, Betreuungs- und Bildungsauftrags entsprechend der gesetzlichen Vorgaben, dem Leitbild sowie der fachlichen Standards und Qualitätsvorgaben Zusammenarbeit mit dem Träger in fachlichen und organisatorischen Fragen Zusammenarbeit mit / Beratung von Familien, Schulen und Institutionen Vernetzung mit und Mitarbeit in Gremien im Sozialraum Ausbildung als Staatlich anerkannte*r Erzieher*in mit Bereitschaft zur Weiterbildung im Sozialmanagement bzw. Studienabschluss Sozialpädagogik oder Pädagogik der Kindheit Min. 2-jährige Berufserfahrung als Fachkraft im Elementarbereich,vorzugsweise in verschiedenen Kitas, allen Altersgruppen und als stv.Einrichtungsleitung Erfahrung in der Anleitung von Mitarbeiter*innen / Praktikant*innen Wertschätzende Kommunikation und Verhalten auf Basis der AWO Werte und Kinderrechte Führungskompetenzen und Teamfähigkeit Konzeptionelle, innovative und administrative Fähigkeiten Gute bis sehr gute PC Kenntnisse, insb. MS Word und Excel Wir leben die Werte Solidarität, Toleranz, Freiheit, Gleichheit und Gerechtigkeit in Unternehmen/Verband und Gesellschaft Menschenfreundliche Personalpolitik und Vereinbarung Work-Life-Balance Attraktive, betriebliche Altersvorsorge mit mind. 100 % Zuschuss Zugang zu exklusiven Mitarbeiterrabatten über Corporate Benefits Wir freuen uns auf Ihre Bewerbung bis zum 12.12.2025. Gut zu wissen: Schwerbehinderte werden bei gleicher Qualifikation und Eignung bevorzugt eingestellt. Vollzeitstellen können gemäß § 7, 1 TzBfG auch in Teilzeitstellen umgewandelt werden, sofern der Arbeitsplatz sich hierfür eignet und dringende betriebliche Belange nicht entgegenstehen