Beschreibung
Schöningen, 04.12.2025
Bei der Stadt Schöningen ist zum nächstmöglichen Zeitpunkt eine Stelle als
Reinigungskraft (m/w/d)
mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 12,0 Stunden unbefristet zu besetzen.
Die tägliche Arbeitszeit erfolgt nach festgelegten Zeiten (Schichtplan) in den Morgenstunden, auch am Wochenende.
Die Vergütung erfolgt gemäß den tariflichen Vorschriften des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD) nach Entgeltgruppe E 1.
Das Aufgabengebiet umfasst im Wesentlichen:
Reinigung und Pflege im Badezentrum Negenborn einschließlich der Saunalandschaft
Erwartet wird:
- ausgeprägter Sinn für Ordnung und Sauberkeit
- Berufserfahrung im Bereich Reinigung unter Einhaltung eines Hygieneplans ist wünschenswert
- Zuverlässigkeit, Selbstständigkeit, Gründlichkeit
- Deutschkenntnisse (B1-Niveau)
- Flexibilität, insbesondere im Hinblick auf die Arbeitszeiten
- Bereitschaft zur Reinigung auch am Wochenende
Die Stadt Schöningen bietet:
- einen unbefristeten Arbeitsplatz in einem freundlichen Team
- 30 Tage tariflicher Urlaub im Jahr
- Tarifgebundene Entlohnung
- Betriebliche Altersversorgung und Vermögenswirksame Leistungen
- Vielfältige Maßnahmen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes
- Teilnahme am vergünstigten Fahrrad-Leasing
Schwerbehinderte Menschen werden bei gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten bevorzugt berücksichtigt. Bitte weisen Sie zur Wahrung Ihrer Interessen bereits in Ihrer Bewerbung auf die Schwerbehinderung / Gleichstellung hin und fügen Ihren Bewerbungsunterlagen einen Nachweis bei.
Sie sind interessiert, zuverlässig und engagiert? Dann bewerben Sie sich bitte online über unser Serviceportal. Dies finden Sie unter www.schoeningen.de → Jobs und Karriere. Bewerbungsschluss ist Mittwoch, der 31.12.2025.
Mit der Übersendung ihrer Bewerbungsunterlagen geben Sie uns Ihre Einwilligung, Ihre von Ihnen übersandten personenbezogenen Daten zum Zwecke der Durchführung des Bewerbungsverfahrens zu verarbeiten vgl. Artikel 6 DSGVO; siehe auch § 32 BDSG).
Der Bürgermeister
gez. Schneider