Beschreibung
Sie möchten sich auf eine Stelle im Schuldienst des Landes Nordrhein-Westfalen bewerben?
**!!!! Hinweis zu Bewerbungen- bitte schauen Sie unter: https://schulverwaltungsportal.nrw.de/stellen-im-schuldienst**
**im Bereich "Stellenausschreibungen für befristete Beschäftigte" nach aktuellen und passenden Stellen !!!!**
Auf Grund der im Grundgesetz vorgeschriebenen Bestenauslese werden Lehrkräfte mit einer entsprechenden Lehramtsbefähigung grundsätzlich vorrangig berücksichtigt.
Gesucht werden Lehrkräfte mit Lehramtsbefähigung
- Lehrkräfte ohne Dauerbeschäftigung im Schuldienst
- Lehrkräfte in der Beurlaubung
- Pensionärinnen und Pensionäre nach dem Ausscheiden aus dem Schuldienst
Soweit ausgebildete Lehrkräfte nicht zur Verfügung stehen, können auch Personen ohne lehramtsbezogene Ausbildung befristet beschäftigt werden, dies sind z.B.
- Hochschulabsolventinnen und Hochschulabsolventen mit lehramtsbezogenem Abschluss, die für den Schuldienst geeignet sind
- Studentinnen und Studenten (insbesondere für ein Lehramtsstudium), die für den Schuldienst geeignet sind
- Hochschulabsolventinnen und Hochschulabsolventen ohne lehramtsbezogenen Abschluss, die für den Schuldienst geeignet sind
- Personen mit abgeschlossener Berufsausbildung ohne Lehramtsbefähigung, die für den Schuldienst geeignet sind
- Nebenberuflich tätige Personen ohne Lehramtsbefähigung, die für den Schuldienst geeignet sind
Grundsätzlich geeignet ist, wer über eine entsprechende Qualifikation für das ausgeschriebene Fach/die ausgeschriebenen Fächer verfügt. Darüber entscheiden die Schulleitungen und Schulaufsichtsbehörden.
**Wenn Sie eine passende Ausschreibung gefunden haben, nehmen Sie bitte Kontakt zu der ausschreibenden Schule bzw. dem ausschreibenden Schulamt auf.**
Die Schulleitung/das Schulamt trifft in der Regel nach einem persönlichen Gespräch die Entscheidung, ob Sie für die Tätigkeit als Vertretungskraft oder als anderweitig befristet Beschäftigte oder Beschäftigter geeignet sind.
Die Ihnen in diesem Zusammenhang entstehenden Reisekosten können nicht erstattet werden.
Sollte die Schulleitung/das Schulamt Sie als Vertretungskraft oder anderweitig befristet Beschäftigte oder Beschäftigten auswählen, teilt sie der zuständigen Schulaufsichtsbehörde ihre Auswahlentscheidung mit, damit diese nach Prüfung der Angaben den Arbeitsvertrag ausfertigt. Das Beschäftigungsverhältnis kommt erst mit dem Abschluss des schriftlichen Arbeitsvertrages zustande. Die Tätigkeit darf nicht vor dem im Arbeitsvertrag vereinbarten Beschäftigungsbeginn aufgenommen werden.
Mit Inkrafttreten der Änderung des Infektionsschutzgesetzes ab 1.3.2020 müssen neu einzustellende Lehrkräfte, (sozial)pädagogische Fachkräfte und alle weiteren an Schulen beschäftigten Personen einen ausreichenden Impf- bzw. Immunschutzes bezüglich Masern nachweisen.
Im Fall einer positiven Auswahlentscheidung wird zum Zweck der Eingruppierung und Stufenzuordnung empfohlen, der zuständigen Schulaufsichtsbehörde die folgenden Unterlagen zukommen zu lassen:
- Tabellarischer Lebenslauf
- Unbeglaubigte Kopien aller Abschlusszeugnisse und Qualifikationen
- Unbeglaubigte Kopien von sonstigen im Ausschreibungstext geforderten Qualifikationsnachweisen
- Unbeglaubigte Kopien eventueller Arbeitszeugnisse aus vorherigen Beschäftigungen
- Ggf. Übersetzungen der zuvor genannten Unterlagen nach § 23 VwVfG