Beschreibung
# Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt (GDWS) beabsichtigt,
**Seelotsenanwärterinnen und Seelotsenanwärter**
zum **1. März 2026**
und zum **1. September 2026**
für das
**Seelotsrevier Nord-Ostsee-Kanal II/ Kieler Förde/ Trave/**
**Flensburger Förde (NOK II)**
nach § 9 Absatz 2 und 3 Gesetz über das Seelotswesen (Seelotsgesetz - SeeLG) in der seit 1. Dezember 2022 geltenden Fassung zuzulassen.
Voraussetzungen für die **LA2-Seelotsenausbildung** (§ 9 Abs. 3 SeeLG):
Die Dauer der LA2-Seelotsenausbildung beträgt 18 Monate. Zu diesem Ausbildungsabschnitt kann sich bewerben,
- wer im Besitz eines gültigen Befähigungszeugnisses Kapitän NK nach § 29 Absatz 1 Nummer 3 der Seeleute-Befähigungsverordnung (See-BV) ohne Einschränkung nach § 9 See-BV
oder
- im Besitz eines durch gültigen Anerkennungsvermerk nach § 20 Absatz 2 See-BV anerkanntes Befähigungszeugnis mit Befugnis zum Kapitän ohne Einschränkungen ist
und
- wenn die Erstausstellung dieses Befähigungszeugnisses nicht länger als 3 Jahre zurückliegt;
- wer ein gültiges Zeugnis über seine gesundheitliche Eignung für den Seelotsenberuf vorlegt (§ 9 Abs. 2 Nummer 3 SeeLG) und seine psychologische Eignung für den Seelotsenberuf in einem psychologischen Eignungstest feststellen lässt (Kontaktadressen erfahren Sie über die GDWS);
- wer die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrscht und gute Kenntnisse in der englischen Sprache nachweist.
Voraussetzungen für die **LA3-Seelotsenausbildung** (§ 9 Abs. 2 SeeLG):
Die Dauer der LA3-Seelotsenausbildung beträgt 12 Monate. Zu diesem Ausbildungsabschnitt ist zulassungsfähig, wer
- im Besitz eines gültigen Befähigungszeugnisses Kapitän NK nach § 29 Absatz 1 Nummer 3 der Seeleute-Befähigungsverordnung (See-BV) ohne Einschränkung nach § 9 See-BV ist
oder
- im Besitz eines durch gültigen Anerkennungsvermerk nach § 20 Absatz 2 See-BV anerkannten Befähigungszeugnisses mit Befugnis zum Kapitän ohne Einschränkungen ist,
- eine Seefahrtzeit von mindestens 24 Monaten (netto) innerhalb der letzten fünf Jahre nach dem Erwerb eines solchen Befähigungszeugnisses in einer dem Befähigungszeugnis entsprechend nautisch verantwortlichen Position ausweislich des Seefahrtbuches
oder eines gleichwertigen amtlichen Dokuments nachweist,
- eine bestandene praktische Prüfung bezüglich der Schiffsführung nach § 9 Absatz 2 Nummer 5 SeeLG nachweist (Prüfungstermine werden nach Eingang der Bewerbungen von der GDWS vergeben),
- ein gültiges Zeugnis über seine gesundheitliche Eignung für den Seelotsenberuf vorlegt (§ 9 Abs. 2 Nummer 3 SeeLG) und seine psychologische Eignung für den Seelotsenberuf in einem psychologischen Eignungstest feststellen lässt (Kontaktadressen erfahren Sie über die GDWS)
sowie
- die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrscht und gute Kenntnisse der englischen Sprache besitzt.
Bewerbungen mit
- ausgefülltem biografischen Fragebogen (erhältlich bei der GDWS),
- einer Reviererklärung (erhältlich bei der GDWS),
- beglaubigten Ablichtungen der Befähigungszeugnisse (Kapitän NK und GOC) und der Prüfungszeugnisse,
- schriftlicher Versicherung, dass keine, ggf. welche Vorstrafen vorliegen (kein polizeiliches Führungszeugnis),
- Nachweisen über die bisher abgeleistete Seefahrtzeit und die Bordstellungen nach Erwerb des Befähigungszeugnisses durch Auszüge aus dem Seefahrtbuch, Dienstbescheinigungen oder gleichwertigen amtlichen Dokumenten,
- Dienstzeugnissen sowie Nachweisen über Weiterbildungsmaßnahmen
richten Sie bitte**** an die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt, Kiellinie 247, 24106 Kiel.
Auskünfte zum Bewerbungsverfahren erteilt Frau Bianca Yigit (Tel.: 0228 70-904473, E-Mail: bianca.yigit@wsv.bund.de ).
**Bewerbungsschluss**
- für die Zulassung zur **LA2-**Seelotsenausbildung ist der **1. Dezember 2025,**
- für die Zulassung zur **LA3-**Seelotsenausbildung ist der **31. März 2026**.