Beschreibung
Mit Beginn des Schuljahres 2025/26 suchen wir für das Startchancen-Programm eine engagierte Fachkraft.
Persönliche Voraussetzungen:
Sie bringen Teamfähigkeit und Kooperationsbereitschaft mit, haben Freude im Umgang mit Kindern und deren Familien und verfügen über eine positive und wertschätzende Grundhaltung. Wir freuen uns auf Sie!
Fachliche Voraussetzungen:
-Absolventinnen und Absolventen mit einem Bachelorabschluss der Studienrichtungen/Studiengänge Sozialarbeit und/oder Sozialpädagogik
-Absolventinnen und Absolventen mit einem Masterabschluss der Studienrichtungen/Studiengänge Sozialarbeit und/oder Sozialpädagogik
-Diplom Sozialarbeiterinnen oder Diplom Sozialarbeiter
-Diplom Sozialpädagoginnen oder Diplom Sozialpädagogen
Zu den weiteren Voraussetzungen wird auf den Erlass des MSB zu ?Fachkräfte für Schulsozialarbeit? vom 23. Januar 2008 (BASS 21-13 Nr. 6) und die ergänzenden Hinweise zum Bewerberkreis verwiesen.
Tätigkeitsschwerpunkte:
Fachkräfte für Schulsozialarbeit arbeiten in gemeinsamer Verantwortung
mit den Lehrkräften der Schule insbesondere an der sozialen und
kulturellen Integration sowie an der individuellen Förderung der Schülerinnen und Schüler und tragen so zu einem umfassenden Bildungs- und Erziehungsangebot bei, das sich an dem jeweiligen Bedarf der Schule, der Kinder bzw. Jugendlichen und der Eltern orientiert.
Beschäftigungsverhältnis:
Die Beschäftigung erfolgt in Vollzeit im Rahmen eines befristeten Beschäftigungsverhältnisses auf der Grundlage des Tarifvertrages der Länder (TV-L) in der Entgeltgruppe S 15 (s. § 52 TV-L, § 29e TVÜ-Länder). Als Fachkräfte für Schulsozialarbeit beschäftigte Absolventinnen und Absolventen des Studiengangs Diplom-Pädagogik oder eines vergleichbaren Masterabschlusses mit dem Studienschwerpunkt Sozialpädagogik oder soziale Arbeit werden ebenfalls in die Entgeltgruppe S 15 eingruppiert. Eine höhere Eingruppierung ist nicht möglich, da bei einem Einsatz als Fachkraft für Schulsozialarbeit keine der Hochschulausbildung entsprechende Tätigkeit ausgeübt wird.
Das Land Nordrhein-Westfalen fördert die berufliche Entwicklung von Frauen. Bewerbungen von Frauen sind daher ausdrücklich erwünscht. In den Bereichen, in denen Frauen noch unterrepräsentiert sind, werden sie bei gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung nach Maßgabe des Landesgleichstellungsgesetzes bevorzugt berücksichtigt, sofern nicht in der Person des Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen.
Die Bewerbung geeigneter schwerbehinderter Menschen ist im Hinblick auf § 164 SGB IX erwünscht. Dies gilt auch für Gleichgestellte im Sinne des § 2 SGB IX.
Die Bewerbung von Personen mit Einwanderungsgeschichte, die die Voraussetzungen erfüllen, wird begrüßt. Die Aufgabe kann grundsätzlich auch im Wege der Teilzeitbeschäftigung wahrgenommen werden.
Bewerberinnen und Bewerbern, die zuvor bereits in einem befristeten Beschäftigungsverhältnis zum Land NRW standen, können möglicherweise vor dem Hintergrund des § 14 Teilzeit- und Befristungsgesetz ? Zulässigkeit von Befristungen ? nicht berücksichtigt werden. Eine entsprechende Prüfung bleibt vorbehalten.
**!!!! Hinweis zu Bewerbungen- bitte schauen Sie unter: https://schulverwaltungsportal.nrw.de/stellen-im-schuldienst**
**im Bereich "Stellenausschreibungen für befristete Beschäftigte" nach aktuellen und passenden Stellen !!!!**
### Informationen zum Bewerbungsverfahren für befristete Beschäftigungsmöglichkeiten
Wenn Sie eine passende Ausschreibung gefunden haben, nehmen Sie bitte Kontakt zu der ausschreibenden Schule bzw. dem ausschreibenden Schulamt auf.
Die Schulleitung/das Schulamt trifft in der Regel nach einem persönlichen Gespräch die Entscheidung, ob Sie für die Tätigkeit als Vertretungskraft oder als anderweitig befristet Beschäftigte oder Beschäftigter geeignet sind.
Die Ihnen in diesem Zusammenhang entstehenden Reisekosten können nicht erstattet werden.
Sollte die Schulleitung/das Schulamt Sie als Vertretungskraft oder anderweitig befristet Beschäftigte oder Beschäftigten auswählen, teilt sie der zuständigen Schulaufsichtsbehörde ihre Auswahlentscheidung mit, damit diese nach Prüfung der Angaben den Arbeitsvertrag ausfertigt. Das Beschäftigungsverhältnis kommt erst mit dem Abschluss des schriftlichen Arbeitsvertrages zustande. Die Tätigkeit darf nicht vor dem im Arbeitsvertrag vereinbarten Beschäftigungsbeginn aufgenommen werden.
Mit Inkrafttreten der Änderung des Infektionsschutzgesetzes ab 1.3.2020 müssen neu einzustellende Lehrkräfte, (sozial)pädagogische Fachkräfte und alle weiteren an Schulen beschäftigten Personen einen ausreichenden Impf- bzw. Immunschutzes bezüglich Masern nachweisen.
Im Fall einer positiven Auswahlentscheidung wird zum Zweck der Eingruppierung und Stufenzuordnung empfohlen, der zuständigen Schulaufsichtsbehörde die folgenden Unterlagen zukommen zu lassen:
- Tabellarischer Lebenslauf
- Unbeglaubigte Kopien aller Abschlusszeugnisse und Qualifikationen
- Unbeglaubigte Kopien von sonstigen im Ausschreibungstext geforderten Qualifikationsnachweisen
- Unbeglaubigte Kopien eventueller Arbeitszeugnisse aus vorherigen Beschäftigungen
- Ggf. Übersetzungen der zuvor genannten Unterlagen nach § 23 VwVfG