Beschreibung
In den lebendigen Welten unseren Kindertagesstätten in Rietberg (3 Einrichtungen mit 6,00, 10,00 und 14,00 Wochenstunden) sucht die AWO OWL eine engagierte Verwaltungsfachkraft, die bereit ist, hinter den Kulissen einen sichtbaren Unterschied zu machen. Zum 01.10.2025 suchen wir eine Verwaltungsfachkraft (m/w/d) Die Stelle umfasst 30,00 Std./W. und ist befristet bis zum 31.07.2026 (Der/die Bewerber/in hat die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz zu erfüllen). Die Eingruppierung erfolgt nach TV AWO NRW in der Entgeltgruppe 8. Verwaltungstätigkeiten entsprechend dem AWO-Leitbild und den fachlichen Standards, mit dem Ziel den Kita-Betrieb optimal zu unterstützen Unterstützung der Kita-Leitung in der Verwaltung, Organisation und Koordination der Einrichtung, z. B. in der Finanzverwaltung Eingabe, Erfassung und Pflege von Daten im Kita-Verwaltungsprogramm und im Portal des Jugendamtes Mithilfe bei Personalprozessen wie Stellenausschreibungen und Einstellungen Bearbeitung spezieller Verwaltungsprojekte, wie Statistikpflege und Öffentlichkeitsarbeit, mit indirektem, aber wertvollem Einfluss auf den Kita-Alltag Ausbildung als Verwaltungsfachangestellte*r, Bürokauffrau/-mann, Industriekauffrau/-mann oder vergleichbar Sicherer Umgang mit Word, Excel und Outlook sowie schnelle Auffassungsgabe beim Erlernen von neuen Programmen Erfahrung mit Software zur Kitaverwaltung von Vorteil Strukturierte, selbstständige und gewissenhafte Arbeitsweise Wertschätzende Kommunikation und Verhalten auf Basis der AWO Werte und Kinderrechte Mobilität im Umkreis von 20 km (Fahrzeug + Führerschein oder vglb.) Wir leben die Werte Solidarität, Toleranz, Freiheit, Gleichheit und Gerechtigkeit in Unternehmen/Verband und Gesellschaft Menschenfreundliche Personalpolitik und Vereinbarung Work-Life-Balance Attraktive, betriebliche Altersversorgung mit mind. 100 % Zuschuss Wir freuen uns auf Ihre Bewerbung. Gut zu wissen: Schwerbehinderte werden bei gleicher Qualifikation und Eignung bevorzugt eingestellt. Vollzeitstellen können gemäß § 7, 1 TzBfG auch in Teilzeitstellen umgewandelt werden, sofern der Arbeitsplatz sich hierfür eignet und dringende betriebliche Belange nicht entgegenstehen